Allgemeine Geschäftsbedingungender ITP Moderntec GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) ITP Moderntec GmbH, nachfolgend ITP genannt, erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

§ 2 Angebote, Preise

(1) Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.

(2) Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist ITP an das Angebot nicht mehr gebunden. Im Übrigen führen Bestellungen erst mit der Bestätigung von ITP zum Vertrag. ITP behält sich vor, Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu fordern.

(3) Beschreibungen und Maßangaben in Preislisten und technischen Unterlagen sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. ITP behält sich Konstruktions-und Bauteiländerungen im Rahmen des technischen Fortschritts bis zur Lieferung vor.

(4) Die Preisevon ITP verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ohne Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung und sonstige Versandkosten.(

5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in im jeweiligen ITP-Angebot aufgeführten Preise.

(6) Führen nachträgliche technische Änderungen, die vom Besteller veranlasst sind, zu einem Mehraufwand für ITP, so ist dieser Mehraufwand gesondert zu vergüten.

(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält ITP sich die Eigentums-und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von ITP zugänglich gemacht werden.

§ 3 Lieferungen, Gefahrübergang

(1) Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ab Werk auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn ITP frachtfrei liefert sowie bei Teillieferungen.

§ 4 Lieferfristen und -termine

(1) Die von ITP angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei dennes wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart. Diese sind nur maßgeblich, wenn ITP vom Besteller Document 12/ 4 sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten hat.

(2) In Fällenhöherer Gewalt oder sonstiger von ITP nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die - auch bestätigten - Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird ITP aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird ITP von Ihrer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monatedauert, sind ITP und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren. Im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Mitwirkungs-oder Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 5 Zahlungen

(1) Zahlungen sind innerhalb von 10Tagen nach Erhalt der Rechnung netto zu leisten

(2) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet -das ist insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder eines Wechsel-oder Scheckprotests der Fall -, so steht ITP das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme odersonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(5) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Document 13/ 4

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Für Sach-und Rechtsmängel übernimmt ITP unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung. § 377 HGB findet Anwendung.

(2) Teile, die bei Gefahrenübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von ITP nachgebessert oder neu geliefert. Mängelrügen und Beanstandungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von ITP und sind auf Verlangen zurückzugeben.

(3) Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für ein ausgetauschtes Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

(4) Bei Ersatzlieferung trägt ITP die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus-und Einbau oder sonstigen Aufwand. Erfolgen auf Wunsch des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von ITP vor Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

(5) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von ITP trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Besteller ITPein Verschulden nachweist.

(6) Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von ITP durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, abrasive, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernimmt ITPkeine Gewähr.

(7) Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. ITP haftet nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaberoder leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sach-oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

(8) Die Haftung von ITP ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(9) ITP haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kundedie Umgebungs-oder Betriebsbedingungen, die Einfluss auf die Funktion der Produkte von ITP haben, nicht vollständig oder nicht richtig mitgeteilt hat.

§ 8 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

§ 9 Vertraulichkeit, Schutzrechte

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu strikter Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, alle anlässlich des Auftrags bekannt werdenden Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, sonstige geschäftliche und betriebliche Tatsachen, Document 14/ 4 Unterlagen und Informationen von ITP streng vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen.

(2) Die vorgenannten Verpflichtungen werden beide Parteien auch Ihren Mitarbeitern und Dritten auferlegen, die bestimmungsgemäß mit dem Auftrag befasst sind.

(3) ITP behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen -auch in elektronischer Form -die Urheberrechte vor. Diese sowie alle sonstigen mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte darf der Besteller nur im vertragsgemäßen Umfang selbst nutzen und nicht an Dritte weitergeben oder gar verwerten.

(4) ITP sichert zu, über sämtliche mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte verfügen zu können. Der Besteller wird ITP sofort unterrichten, falls er von dritter Seite wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird oder er Kenntnis von der Verletzung von ITP-Schutzrechten durch Dritte erhält.

(5) Werden im Rahmen einer Ausschreibung dem Besteller technische Ausarbeitungen übergeben und wird der entsprechende Auftrag an ITP nicht erteilt, so sind diese Ausarbeitungen umgehend zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

(3) Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des BGB/HGB.

§ 11 Sonstiges

Nebenabreden zum Auftrag oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Kehl-Goldscheuer, den 11. Mai 2021

Titan M

Baujahr 2020

Quench/Temperline

Stäbe/Rohre Ø 16-65 mm

Bestückung

bla bla bla pro Stunde....

Erwärmung

bla bla bla pro Stunde....

Beispiel Härten

Härten

bla bla bla pro Stunde....

Abkühlung

bla bla bla pro Stunde....

Technische Details: Titan M

Leistung

Kapazität: 3 t/h

Installierte Leistung total: 1.200kW

Gesamtlänge: 60 Meter

Leistung Temperatur

Mindesthaltezeit Anlassen 20 sec.

Temperaturgenauigkeit: +-5K

Automatisierungsgrad

Vollautomatisches Belademagazin:

max Bündelgewicht 5 t

Kühlbett für bis zu 200 Stäbe

Qualitätsüberwachung mit Parameterdokumentation

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